des Vereins „Solidarisch handeln e.V.“

§ 1 Name
Der Verein nennt sich Solidarisch handeln e.V.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
- Sitz des Vereins ist Darmstadt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
- Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung
- internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung
- solidarischer Beziehungen zu Menschen, deren soziale und ökonomische Situation von ungerechten Wirtschafts- und Machtstrukturen betroffen ist.
- Dies geschieht durch
- Förderung von Aktivitäten, die das Bewusstsein für die globale wechselseitige Abhängigkeit in unserer einen Welt sensibilisieren
- finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozialintegrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen vor allem in den Ländern des Südens.
- Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs.1. beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt in der Durchführung des §3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben sie keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken im Sinne des §3 zustimmen.
- Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken im Sinne des §3 zustimmen.
- Natürliche Personen können die Aufnahme als ordentliche Mitglieder beantragen oder als passive Fördermitglieder ohne Stimmrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Arbeitskreis mit einfacher Mehrheit.
- Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes. Der Austritt ist bis zum Ende des jeweiligen Monats möglich.
- Der im § 5 Abs. 5b erwähnte Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zwecken oder des Ansehens des Vereins schädigenden Verhaltens kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 6 Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Monatsbeitrages. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Arbeitskreis
- Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Solidarisch handeln e.V. ist die Mitgliederversammlung
- Aufgaben der MV
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3.
- Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstands
- Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- Satzungsänderungen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Festsetzung der Beitragshöhe
- Auflösung des Solidarisch handeln e.V. gemäß §12
- Einberufung und Beschlussfähigkeit der MV
- Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt
- Die MV ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages eingeladen ist.
- Beschlüsse werden – falls nicht anders vorgesehen – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muss eine MV einberufen werden.
- Die MV wird vom Vorstand einberufen.
- Ist eine MV nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand eine neue MV mit derselben Tagesordnung – jedoch nicht vor Ablauf einer Frist von 3 Wochen – einberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.
§9 Arbeitskreis
- Aufgaben
- Festlegung der Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszwecks gemäß den Richtlinien der MV.
- Verteilung der Aufgaben zur Durchführung solcher Maßnahmen.
- Entscheidung über die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder.
- Abstimmung über den Arbeitsbereich und die Durchführung der Aufgaben des Zivildienstleistenden mit dem zuständigen Einsatzstellenleiter.
- Zusammensetzung
Dem Arbeitskreis gehören die aktiven Mitglieder des Vereins Solidarisch handeln an. - Beschlussfähigkeit
- Der Arbeitskreis ist beschlussfähig, wenn 1/3, mindestens jedoch 3 seiner Mitglieder anwesend sind
- Der Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder müssen mindestens 50 % der Arbeitskreismitglieder zustimmen.
- Alle sonstigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 10 Vorstand
- Zusammensetzung und Aufgaben
- Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern, von denen einer der Kassenführer ist; und 2 Stellvertretern.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV und des Arbeitskreises gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen MV Rechenschaft zu geben.
- Wahlen und Amtszeiten
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
- Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 11 Satzungsänderungen
- Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
- Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
- Für die Satzungsänderung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12 Auflösung
- Eine Auflösung des Vereins Solidarisch handeln bedarf 2/3 Mehrheit aller Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an:
- Amnesty International, Bonn
- Terre des hommes, Osnabrück
- Medico International, Frankfurt
- Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt, Berlin
Darmstadt, den 22. März 2003
(Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung 2017, die rechtskräftige Satzung ist im Vereinsregister Darmstadt hinterlegt und kann in Layout von dieser hier vorliegenden Form abweichen)